der Verein im Münchner Osten

Vereins- Satzung

Satzung

MFC Red - Baron e.V.
Satzung Stand 27.11.04
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „ Modellflug-Club Red Baron e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Kirchheim ( PLZ 85551 )
3. Der Verein ist Mitglied des Luftsportverband Bayern e.V. ( LVB ) und des
Bayerischen Landes-Sportverband e.V. ( BLSV )
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugsports.
3. Der Verein hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern den Betrieb ihrer Modelle und
Fernsteuerungsanlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen
öffentlicher und privatrechtlicher Art auf eigenem Gelände zu ermöglichen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
zwecks Verwendung zur Jugendförderung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr
vollendet hat.
2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Kein Vorstandsmitglied
darf Ehrenmitglied werden.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit
gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des
Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat unter Zahlung des Vereinsbeitrages
eine Wartezeit von mindestens drei Monaten abzuleisten. Über die Aufnahme
in den Anwärterstatus entscheidet die Vorstandschaft. Über die Aufnahme als
endgültiges Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2
Monaten einzuhalten ist. (Höchstdauer der Kündigungsfrist 2 Jahre).
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Umlagen oder Geldbusen im Rückstand ist.
Der Beschluss des Vorstands über die Streichung der Mitgliedschaft muss
dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein
Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem
Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist
dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung, binnen einem Monat nach
Zugang des Beschlusses, beim Vorstand einlegen. Die Entscheidung über
den Ausschluss wird auf der nächsten Mitgliederversammlung getroffen. Bis
dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand
ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Werden zugeteilte Aufgaben nicht übernommen (§ 6.3) werden Bußgelder
fällig.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Geldbusen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhe und Fälligkeit von
Umlagen werden von der Vorstandschaft festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur
Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Vereins zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen Ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften, insbesondere die gültige Aufstiegserlaubnis des
Luftamtes Südbayern und die Flugbetriebsordnung des Vereins, zu beachten,
sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins
einzusetzen.
3. Jedes Mitglied kann vom Vorstand verpflichtet werden, im Interesse des
Vereins und bei Veranstaltungen bestimmte, ihm zugeteilte Aufgaben zu
übernehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr
eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen dritten ist
ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und
Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Beschlüsse über die Mitgliederzahl des Vereins. Die hier beschlossene
Mitgliederzahl ist unabhängig von der Anzahl der Ehrenmitglieder.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im letzen Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederver-
Sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen schriftlich oder per Fax unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitglieder-
Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitglieder-
Versammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme
dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den
Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig. Anträge
zur Abwahl des Vorstands müssen von mindestens 1/5 der Mitglieder
unterschrieben sein.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften als wie für
eine ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes
an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion
die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der
Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes
stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als
ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer
betracht. Entscheidend sind nur Ja und Nein Stimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
7. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der
in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vorsand erklärt werden kann.
8. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen
als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Platzwart und
dem Sportwart.
2. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem
weiteren Mitglied des Vorstandes.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme der Anwärter.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nach Beschluss der
Mitgliederversammlung kann auch eine Listenwahl durchgeführt werden.
3. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der
verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen
Nachfolger.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
7. Tritt der erste Vorsitzende zurück, muss spätestens nach zwei Monaten eine
Neuwahl des gesamten Vorstands stattfinden.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem von ihm genannter
Vertreter aus dem Vorstand, einberufen und geleitet wird. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine
Tagsordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann
schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn der 1. Vorsitzende oder ein von ihm
genannter Vertreter aus dem Vorstand, mindestens jedoch zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
5. Der Vorstand kann zu seinen Versammlungen Beisitzer ohne Stimmrecht
einladen.
6. Der 1. Vorsitzende bestimmt nach seiner Wahl seinen Vertreter.
§ 16 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr
zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende
Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den
Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen,
Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die
Kassenprüfung soll spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung
abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam Vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an den
Bayerischen Kinder Krebshilfeverband e.V. Dies gilt entsprechend, wenn der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.11.2004 beschlossen.
Eingetragen im Vereins-Register unter Aktenzeichen: VR 15111 am 14.Feb.2005